§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Anima Bianca – Maremmano-Hilfe e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist Brackenheim/Meimsheim (Landkreis Heilbronn).
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Zusammenarbeit mit italienischen Tierschützern zum Zwecke der Vermittlung von Herdenschutzhunden der Rasse Maremmano-Abruzzese und deren Mischlingen, in Einzelfällen auch Herdenschutzhunde anderer Rassen, innerhalb Italiens oder nach Deutschland, Schweiz, Österreich etc. in Familen oder, bei entsprechender Eignung, zum Zwecke des Herdenschutzes.
- Verbesserung der Lebensbedingungen der Hunde in den italienischen Canile durch Mithilfe von Vereinsmitgliedern vor Ort beim Bau von Zwingern, Hundehütten etc. aber auch durch Futter- und Sachspenden über den Verein
- Verbesserung der Lebensbedingungen der Hunde, die an Nutztieren arbeiten durch Aufklärung der Nutztierhalter über die Bedürfnisse der Hunde und die Möglichkeit der Kastration/Sterilisation zur Eindämmung unerwünschten Nachwuchses und dem damit verbundenen Tierleid
- Öffentlichkeitsarbeit sowohl in Deutschland als auch in Italien, um Vorurteile über Herdenschutzhunde abzubauen und deren Charakter und charakterliche Besonderheiten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und verständlich zu machen.
Der Satzungszweck soll finanziert werden durch
- Spenden (sowohl Geld- als auch Sachspenden)
- Fördermitgliedschaften
- der Schutzgebühr aus der Vermittlung der Hunde (abzüglich Transportkosten und Auslöse für die ital. Tierschützer)
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person ab 18 Jahren werden, die seine Ziele unterstützen.
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
– ordentliche Mitglieder
– Fördermitglieder - Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nur mündlich mitgeteilt zu werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Antragstellung. Die Mitglieder sind verpflichtet mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereines (§ 2 der Satzung) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- Die Mitgliedschaft endet
– durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann.
– durch Ausschluss oder durch den Tod. - Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sechs Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von sechs Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
– Strategie und Aufgaben des Vereins
– Beteiligungen
– Beiträge
– alle Geschäftsordnungen des Vereins
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins. - Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
Der Verein wird durch den ersten oder zweiten Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
§ 9 Satzungsänderungen
- Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind. - Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Hilfe für Herdenschutzhunde e. V.
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Datum der Beschlussfassung: 01. November 2020